19.10.2020

Steueränderungspaket für 2021 in Ungarn

Worauf sollten die Entscheidungsträger achten?

Mit der Einreichung des Gesetzentwurfs Nr. T/13258 am 13. Oktober wurde das Steueränderungspaket für 2021 dem ungarischen Parlament vorgelegt. Ein Teil der Änderungen dient der Konformität mit EU-Vorschriften, ein anderer Teil der Reduzierung der Steueradministration. Neben der Untersuchung der wichtigsten Elemente des Entwurfs sollten wir nicht vergessen, dass es bereits angenommene Elemente des Steueränderungspakets vom Sommer gibt, die ab 2021 in Kraft treten werden. Denken wir hier nur an die sich günstig ändernden EKAER-Regeln, das Hinausschieben der Fristen für die DAC6-Meldepflicht oder auch die dritte Stufe der Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten, bei der wir es auch mit Rechnungen an Privatpersonen und Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen zu tun haben werden. Im Folgenden fassen wir vom Steueränderungspaket für 2021 die für die Entscheidungsträger wichtigsten Punkte zusammen.

Einkommensteuer
  • Zuwendungen neben den Lohn- und Gehaltszahlungen: Ab 1. Januar 2021 fällt der Teil der in einer Höhe über 000 HUF (ca. 1.200 EUR) über der Rahmensumme gewährten Zuwendungen bei allen Arbeitgebern einheitlich unter die einzelnen bestimmten Bezüge. Im Falle der nicht bei einem Staatshaushaltsorgan arbeitenden Arbeitnehmer kann bis zum Jahresende noch der gegenwärtige Rahmen von 800.000 HUF (ca. 2.200 EUR) angewendet werden.
  • Steuerfreie Zuwendungen: Von den in Sachform erhaltenen Bezügen ist die vom Auszahler bereitgestellte Schutzimpfung auch gegenwärtig steuerfrei und die Steuerfreiheit wird um die epidemiologische Reihenuntersuchung erweitert.
Körperschaftsteuer
  • Verschärfte Regeln zu Betriebstätten: Erbrachte Leistungen begründen eine Betriebstätte, wenn – mangels eines an eine physische Sache geknüpften Ortes – nur die Leistungserbringung durch Arbeitnehmer oder natürliche Personen die ungarische Anwesenheit darstellt, vorausgesetzt, dass die Dauer der Leistung mehr als 183 Tage beträgt. Verbundene Projekte sind gemeinsam zu prüfen. In einer Situation laut Abkommen wird in jedem Fall eine Betriebstätte begründet, wenn eine Konformität mit dem Begriff der Betriebstätte laut Abkommen besteht. Infolgedessen wird das Abkommen selbst dann Priorität vor dem Körperschaftsteuergesetz besitzen, wenn aufgrund des Körperschaftsteuergesetzes keine Betriebstätte begründet werden würde.
  • Dividende: Angesichts der Änderung des Rechnungslegungsgesetzes hebt das Steueränderungspaket für 2021 die spezielle Bestimmung auf, die beim Erlassen einer festgelegten, doch nicht ausgeschütteten Dividende eine Senkung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer Die Befreiung von der Erhöhung der Bemessungsgrundlage, die den Gesellschaftern einer eine Dividende festlegenden Gesellschaft zusteht, wiederum erlischt.
  • Investition zu Zwecken der Energieeffizienz: Dem Entwurf zufolge darf beim Kauf von Pkw und Elektro-Pkw die Steuervergünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.
  • Auch die Definition der kontrollierten ausländischen Gesellschaft ändert sich. Im Zusammenhang damit werden die auf Dividenden und einen Kapitalentzug bezogenen Posten zur Änderung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ergänzt, damit der mit angemessenen Gestaltungen verbundene Teil von der Steuer befreit werden kann.
  • Uneinbringliche Forderungen: Laut Steueränderungspaket für 2021 kann der Steuerzahler sein Ergebnis vor Steuern mit Rücksicht auf den vom Anschaffungswert der einem verbundenen Unternehmen gegenüber bestehenden Forderungen als uneinbringlich angesehenen Teil senken, wenn er über sein betroffenes verbundenes Unternehmen bzw. die das Geschäft begründenden realen ökonomischen Gründe ein gesondertes Register führt.
  • Der aufgrund der Bildung der Entwicklungsrücklage mögliche Posten zur Senkung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer kann ab 1. Januar 2021 bis zur Höhe des Gewinns vor Steuern des Steuerjahres in Anspruch genommen werden. Die Beschränkung von 10 Milliarden HUF (ca. 27,5 Millionen EUR) erlischt. 
Umsatzsteuer
  • E-Umsatzsteuer: Das Steueränderungspaket für 2021 schafft die Möglichkeit, dass in Zukunft die Steuerbehörde im Besitz der bei ihr eingegangenen Rechnungsdaten für die Unternehmen einen Entwurf der Umsatzsteuererklärung anfertigt, womit die administrativen Belastungen der Unternehmen weiter reduziert werden. Die E-Umsatzsteuer kann – im Gegensatz zur E-Einkommensteuer – nur unter aktiver Mitwirkung der betroffenen Steuerzahler als Steuererklärung angesehen werden (die Steuerzahler müssen bei jeder Rechnung über die abziehbare Vorsteuer entscheiden). Wenn der Steuerpflichtige den Entwurf so ergänzt, annimmt und dann einreicht, bedeutet das, dass er damit auch die für die von ihm angenommenen Rechnungen vorgeschriebene Pflicht zur Übermittlung von Rechnungsdaten erfüllt. Den Entwurf der Steuererklärung wird die ungarische Steuer- und Zollbehörde dem Steuerpflichtigen bis zum 12. Tag nach Ende des auf den Steuerpflichtigen bezogenen Zeitraums der Steuerfestsetzung zugänglich machen. Die Finanzbehörde erstellt den Entwurf erstmals aufgrund der Daten vom Juli 2021. Die Nutzung des Entwurfs ist für die Unternehmen eine Option.
  • Die der Konformität mit den EU-Regeln dienenden Änderungen umfassen vier große Bereiche: die Änderung der Regeln des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs, die Abschaffung der Umsatzsteuerfreiheit von geringwertigen Importsendungen, die Einführung der Steuerpflicht für die den Online-Handel fördernden elektronischen Plattformen sowie das Vorschreiben ihrer Registrierungspflicht und die Einführung eines Systems mit einer einzigen Anlaufstelle zur Erfüllung der neuartigen Steuerzahlungspflichten. Das Steueränderungspaket für 2021 definiert dementsprechend, was im Sinne der Umsatzsteuerregeln als innergemeinschaftlicher Fernverkauf und was als Fernverkauf von aus einem Drittland oder dem Gebiet eines Drittlandes gleichgestellten Gebiet importierten Produkten angesehen wird. Des Weiteren verpflichtet das Paket in bestimmten Fällen, wenn das Risiko der Steuervermeidung besonders hoch ist, die steuerpflichtigen elektronischen Plattformen, die unter Nutzung der elektronischen Plattform den Verkauf von Produkten durch andere Steuerpflichtige (Verkäufer) fördern, zur Steuerzahlung.
  • Um die Steuerzahlungspflicht für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs kontrollieren zu können, schreibt das Steueränderungspaket für 2021 eine Registrierungspflicht für steuerpflichtige elektronische Plattformen hinsichtlich der Geschäfte vor, die unter ihrer Mitwirkung im Gebiet der Gemeinschaft an nicht steuerpflichtige Personen erfüllt wurden. Wenn eine steuerpflichtige elektronische Plattform insbesondere unter Nutzung eines Online-Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder eines anderen ähnlichen Instruments die auf dem Gebiet der Gemeinschaft erfolgende Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen fördert, muss dementsprechend der die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen fördernde Steuerpflichtige über diese Lieferungen ein Register führen.
  • Uneinbringliche Forderungen: Ab 1. Januar 2021 wird eine nachträgliche Senkung der Bemessungsgrundlage unter dem Titel uneinbringliche Forderungen auch in dem Fall möglich, wenn der Käufer des als Grundlage für die uneinbringlichen Forderungen dienenden Geschäfts nicht als Steuerpflichtiger der allgemeinen Umsatzsteuer angesehen wird.
  • Pkw-Verkauf: Im Sinne der geltenden Regelung ist der Verkauf von Personenkraftwagen steuerfrei, wenn man deren Vorsteuer bei ihrer Anschaffung wegen eines Abzugsverbots nicht hätte abziehen können bzw. wenn sich ein solches Verbot auf die Vorsteuer bezogen hätte, wenn die Anschaffung eine Steuer belastet hätte. Das Steueränderungspaket für 2021 stellt eindeutig klar, dass die Befreiung nicht angewendet werden darf, wenn der zum Weiterverkauf erfolgende Einkauf das auf die Anschaffung von Pkw bezogene Abzugsverbot im Übrigen aufgelöst hätte.
  • Rechnungsstellung: Die geltende Regelung macht bei Geschäften mit nicht steuerpflichtigen Personen die Befreiung von der Rechnungsstellung zum Teil davon abhängig, auf welche Weise die Zahlung erfolgt ist (unter Aufführung der Zahlungsweisen, bei denen die gleichzeitige Anwesenheit des Verkäufers und des Käufers angenommen wird). Angesichts der Tatsache, dass es seit der Annahme dieser Regelung auch im Bereich der Zahlungsweisen und der Rechnungsstellung bedeutende Entwicklungen gegeben hat, ist es unbegründet, die Befreiung der Rechnungsstellung an die Zahlungsweise zu knüpfen. Das Steueränderungspaket für 2021 hebt deshalb diese Bedingung auf. Im Sinne der auf die Umsatzsteuer bezogenen Rechtsnormen ist die Ausstellung einer Rechnung Pflicht, wenn der Steuerpflichtige einen innergemeinschaftlichen Fernverkauf erfüllt. Der Gesetzentwurf besagt, dass, wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Steuerzahlung und Steuererklärung für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf unter Anwendung eines Systems mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt, die Ausstellung einer Rechnung im Interesse der Vereinfachung der Anwendung des Systems mit einer einzigen Anlaufstelle sowie angesichts der zur Anwendung eines solchen Systems vorgeschriebenen Registrierungspflicht nicht obligatorisch ist. Wenn aber der Käufer eine Rechnung haben möchte, ist der Verkäufer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. 

Das Steueränderungspaket für 2021 ändert des Weiteren auch die Regeln zur „Mitgliedschaft” in einer Umsatzsteuergruppe und weitet die Anwendung des Systems mit einer einzigen Anlaufstelle auf die Steuererklärungs- und Steuerzahlungspflichten für alle in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft an nicht steuerpflichtige Personen erbrachten Leistungen bzw. den innergemeinschaftlichen Fernverkauf aus. 

Online Datenübermittlung, Rechnungsstellung
  • Ab 1. Januar 2021 wird sich die Pflicht zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten auch an die nicht steuerpflichtigen Personen ausgestellten Rechnungen sowie an die Steuerpflichtigen über innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen von Gegenständen ausgestellten Rechnungen Gleichzeitig müssen keine Daten über die Rechnungen übermittelt werden, die nicht an steuerpflichtige Personen über die in einem anderen Mitgliedstaat erfüllten Geschäfte ausgestellt wurden und für die der Steuerpflichtige seiner Steuerzahlungspflicht in einem System mit einer einzigen Anlaufstelle nachkommt. Die Datenübermittlung über die nicht steuerpflichtigen natürlichen Personen ausgestellten Rechnungen umfasst nicht den Namen und die Anschrift des Käufers bzw. Dienstleistungsempfängers.
  • Hat der Steuerpflichtige einen Vorschuss erhalten, muss er auch über die sich unter Berücksichtigung des Vorschusses ergebende Differenz Daten übermitteln.
  • Hat der Steuerpflichtige außerhalb Ungarns Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erbracht, muss er dazu Daten übermitteln, dass das Geschäft nicht unter die räumliche Geltung dieses Gesetzes fällt.
  • Die Änderungen zur Online Datenübermittlung von Rechnungsdaten treten am ersten Arbeitstag von 2021 in Kraft.
Steuer für Kleinunternehmen (KIVA-Steuer)

Der Steuersatz der KIVA-Steuer sinkt auf 11 %, wobei ihre Umsatzgrenze bzw. die auf die Bilanzsumme bezogene Wertgrenze ab 2021 auf 3 Milliarden HUF (ca. 8,2 Millionen EUR) ansteigt. Im Einklang damit wird die Umsatzgrenze für das Erlöschen der Steuerpflichtigkeit nach der Steuer für Kleinunternehmen auf 6 Milliarden HUF (ca. 16,5 Millionen EUR) erhöht. Die Begrenzung beim Personalbestand liegt unverändert bei 50 Personen, wobei bei der Berechnung der Umsatzgrenze sowie der Personalstärke auch die Daten der verbundenen Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Kommunale Steuern
  • Die Ordnung der Erklärung der Gewerbesteuer ändert sich und wird zugleich für die Steuerzahler dadurch vereinfacht, dass die Steuerpflichtigen ihre Gewerbesteuererklärung in Zukunft nicht bei der kommunalen, sondern ausschließlich bei der staatlichen Steuerbehörde einreichen müssen. Die bei der staatlichen Steuerbehörde einzureichende einheitliche und alle Daten zum Sitz und zu allen Niederlassungen enthaltende Erklärung kann bei den Steuerpflichtigen wie auch bei den kommunalen Steuerbehörden eine bedeutende Reduzierung der administrativen Pflichten zur Folge haben.
  • Der Begründung des Gesetzentwurfs zufolge folgt aus den geltenden Regeln des Gesetzes über die Steuerverfahrensordnung auch gegenwärtig, dass bei der Berechnung der einzelnen Komponenten der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer die verbundenen Unternehmen den Umstand berücksichtigen müssen, wenn sich die Summe eines Elements der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer aus einem Geschäft ergibt, bei dem der Vertragspreis vom üblichen Marktwert abweicht. Der Entwurf verankert bei den Geschäften zwischen verbundenen Parteien die Pflicht zur Anwendung des üblichen Marktpreises, wenn sich das Geschäft entweder auf die Nettoumsätze oder auf die die Nettoumsätze senkenden Kosten und Aufwendungen auswirkt. Dem Entwurf nach bezieht sich die Anpassung wegen des üblichen Marktpreises auf die verbundenen Unternehmen, für die das Körperschaftsteuergesetz diese Pflicht vorschreibt.
  • Laut Steueränderungspaket für 2021 erlischt die Steuerpflicht für eine mit zeitweiligem Charakter betriebene Gewerbetätigkeit. (Die zeitweilige Gewerbesteuerpflicht belastet die Bautätigkeit und zieht nach 180 Tagen Arbeit in einer Stadt bzw. Gemeinde die Begründung einer Betriebstätte in dieser Stadt bzw. Gemeinde und deren Anmeldung nach sich.) Angesichts dessen hebt der Entwurf die geltenden Regeln einer zeitweiligen Gewerbesteuerpflicht für eine Bautätigkeit von mehr als 30 Tagen auf.
  • Das Steueränderungspaket für 2021 hält fest, dass, wenn der Unternehmer angesichts eines Fehlers in bedeutender oder unbedeutender Höhe laut Gesetz über die Rechnungslegung eine Eigenrevision oder die Steuerbehörde eine Prüfung vorgenommen hat und der Fehler sich im Jahr seiner Entdeckung auch auf seine Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ausgewirkt hatte, d. h. die Korrektur des Fehlers auch bei den Komponenten der Bemessungsgrundlage für das Steuerjahr der Aufdeckung des Fehlers (und nicht nur bei der Eigenrevision für frühere Jahre) berücksichtigt werden müsste, da er in der Hauptbuchhaltung festgehalten ist, die Komponenten der Bemessungsgrundlage dementsprechend zu berechnen sind. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Unternehmer einzelne Posten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer in zwei Steuerjahren berücksichtigt, d. h. die Bemessungsgrundlage nicht zweimal erhöht oder senkt.
Kfz-Steuer

Den geltenden Regeln zufolge werden die Aufgaben der Steuerbehörde bei der Kfz-Steuer von der kommunalen Steuerbehörde erledigt. Ab 1. Januar 2021 versieht die staatliche Steuerbehörde die steuerbehördlichen Aufgaben bei der Kfz-Steuer für inländische Kraftfahrzeuge.

Steuerverwaltung
  • Anhebung der Wertgrenze der automatischen Zahlungsvergünstigungen: Ab Anfang nächsten Jahres können die zuverlässigen Steuerzahler jährlich einmal die Möglichkeit einer automatischen Ratenzahlung für höchstens 12 Monate anstelle von Steuerschulden in Höhe von gegenwärtig höchstens 1,5 Millionen HUF (ca. 4.000 EUR) bei Schulden von höchstens 3 Millionen HUF (ca. 8.200 EUR) in Anspruch nehmen. Natürliche Personen können anstelle von Steuerschulden in Höhe von 000 HUF (ca. 1.400 EUR) für 1 Million HUF (ca. 2.700 EUR) jährlich einmal eine zuschlagsfreie Ratenzahlung für höchstens 12 Monate in Anspruch nehmen.
  • Förderung von Unternehmensgründungen: Das Steueränderungspaket für 2021 verlängert den Mentoringzeitraum von sechs Monaten auf 12 Monate, um auch damit den Start neuer Unternehmen zu unterstützen.

Die oben genannten wahrscheinlichen Änderungen betreffen die meisten Steuerzahler. Wir würden insbesondere auf die Änderungen bei der Körperschaftsteuer (z. B. Begründung einer Betriebstätte) und der Gewerbesteuer aufmerksam machen. Wenn Sie in Verbindung mit den Elementen im Steueränderungspaket für 2021 bzw. deren Auswirkungen irgendeine Frage haben sollten, stehen Ihnen unsere Experten natürlich gern zur Verfügung.

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