05.11.2019

DAC6 – betrifft auch die, die das gar nicht glauben würden

Meldepflicht über grenzüberschreitende Gestaltungen

Als neues Element der innerhalb der Europäischen Union im Bereich der Besteuerung realisierenden Zusammenarbeit tritt im nächsten Jahr in Ungarn eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuerstrukturen in Kraft. Die Rechtsnorm, welche die DAC6-Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates in ungarisches Recht umsetzt, wurde im Juni 2019 angenommen und wird ab 1. Juli 2020 gültig werden.

Das Ziel der DAC6-Regelung ist in Bezug auf gleichzeitig mehrere Steuerrechtssysteme betreffenden Transaktionen und Strukturen die Erkennung und Erschließung von Gewinnverlagerungen, die sich auf Unterschiede zwischen den einzelnen Steuerrechtssystemen basieren, sowie die Erkennung von aggressiven und potenziell aggressiven Steuerplanungsgestaltungen.

Worauf bezieht sich die DAC6-Regulierung?

Die Meldepflicht laut DAC6 bezieht sich auf eine mehr als einen Mitgliedstaat betreffende und aus einem oder mehreren Abschnitten bestehende Gestaltung (bzw. eine Reihe von Gestaltungen), die über wenigstens ein, durch die Rechtsnorm bestimmtes sog. Kennzeichen verfügt. Diese Kennzeichen umfassen einzelne typischen Eigenschaften und Elemente, die für aggressive Steuerstrukturen charakteristisch sind und über die eine Steuervermeidung oder ein Steuermissbrauch erfolgen kann. Bei einzelnen Kennzeichen hat allein ihre Existenz schon eine Berichterstattungspflicht zur Folge, während bei anderen erst dann Daten geliefert werden müssen, wenn über die Existenz des Kennzeichens hinaus der Hauptvorteil der gegebenen Gestaltung oder einer der Hauptvorteile die Erlangung eines Steuervorteils war. Die praktische Anwendung des „Main benefit“-Tests erfordert aufgrund fehlender weitergehender Leitlinien durch den Gesetzgeber in jedem Fall eine besondere Umsicht und Analyse.

Betroffene Transaktionen

Die auf einer ziemlichen abstrakten Ebene formulierten Kennzeichen geben leider keine ausreichende Anleitung über den genauen Kreis der von der Datenleistung betroffenen Transaktionen. Das nicht verheimlichte Ziel des Gesetzgebers bestand darin, das außerordentlich breite Spektrum der grenzüberschreitenden Strukturen der EU-Richtlinie DAC6 zu unterwerfen. So muss man in Verbindung mit der DAC6-Regulierung potenziell nicht nur an die im klassischen Sinne genommene (steuerlich optimierte) Zwischenschaltung von exotischen Ländern (Steueroasen) in Konstruktionen denken, sondern auch an die alltäglichen Transaktionen der als Teil internationaler Firmengruppen tätigen Unternehmen, wie beispielsweise die Finanzierung innerhalb der Unternehmensgruppe bzw. den Betrieb von Holdinggesellschaften, oder im Extremfall (je nach mitgliedstaatlicher Regelung) auch an eine einfache Dividendenausschüttung.

Wer muss Daten liefern?

Der ungarischen Steuerbehörde gegenüber sind in erster Linie die sog. Intermediären meldepflichtig. Unter den „Intermediären“ sind einerseits die unter die Meldepflicht fallenden Personen zu verstehen, die grenzüberschreitende Gestaltungen ausarbeiten bzw. formulieren bzw. die Umsetzung einer Gestaltung leiten (sog. „Promoter“, direkte/aktive Intermediäre). Andererseits werden als solche Intermediäre auch diejenigen angesehen, die wissen oder vernünftigerweise wissen müssten, dass sie für eine Steuerplanung, die eine Meldepflicht entstehen lässt, eine Unterstützung, Hilfe oder Beratung gewährt haben (sog. „Service Provider“, indirekte/passive Intermediäre).

Unter den direkten Intermediären sind grundlegend die Gestaltungen ausarbeitenden Berater und Steuerberater, während unter den indirekten Intermediären die an deren Umsetzung mitwirkenden sonstigen Personen zu verstehen. Bei den sog. indirekten Intermediären (z. B. Banken, Buchhalter) umfasst die Formulierung „wussten/hätte wissen müssen“ zwar eine Möglichkeit zur Befreiung von der Berichterstattungspflicht, doch ist es jedoch fraglich, wo in der Praxis die Grenze dieser Möglichkeit gezogen werden wird.

Wenn es keine Intermediäre gibt, also beispielsweise bei sog. Inhouse-Steuerstrukturen, obliegt die Berichterstattungspflicht dem betroffenen Steuerzahler selbst.

Verschwiegenheitspflicht

Bei einer gesetzlich verankerten Verschwiegenheitspflicht bezüglich einer gegebenen Tätigkeit besteht keine Berichterstattungspflicht. In diesem Fall müssen andere Intermediäre und letzten Endes der betroffene Steuerzahler selbst die Datenleistung erbringen. Eine solche Verschwiegenheitspflicht bezieht sich unter anderem auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Die von der Berichterstattungspflicht befreite Person muss jedoch einen anderen Intermediären bzw. gegebenenfalls den betroffenen Steuerzahler benachrichtigen, dass er die Berichterstattungspflicht trägt. Es ist Gegenstand einer weiteren Rechtsauslegung, in welchem Umfang ein Geschäftsgeheimnis oder das Bankgeheimnis (sofern überhaupt) eine Befreiung von der Berichterstattungspflicht gewähren kann.

Welche Daten sind zu melden?

Die Rechtsnorm legt bezüglich einer gegebenen Gestaltung einen breiten Kreis von meldepflichtigen Informationen fest. Die wichtigste ist, dass die Datenleistung nicht anonym erfolgt: einzelne Identifikationsdaten der von der Gestaltung betroffenen Personen (z. B. Name) sind in jedem Fall zu melden.

Welche Frist gibt es für die Meldungen?

Die Gestaltungen sind der ungarischen Steuerbehörde in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach dem in der Rechtsnorm festgelegten Zeitpunkt (oder nach dem darauf folgenden Tag) zu melden. Dieses Datum ist in der Regel der Tag, an dem die Gestaltung zur Umsetzung zugänglich wird, zur Umsetzung bereitsteht oder aber der Tag des ersten Schritts der Umsetzung.

Es ist wichtig, dass die Berichterstattungspflicht nicht nur die nach dem 1. Juli 2020 umgesetzten/umzusetzenden Gestaltungen betrifft, sondern auch die unter die Meldepflicht fallenden, grenzüberschreitenden Gestaltungen, bei denen der erste Umsetzungsschritt zwischen dem 25. Juni 2018 und dem 1. Juli 2020 erfolgt ist. Als eine Art von Erleichterung ist es auszulegen, dass diese rückwirkende Berichterstattungspflicht aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten zu erfüllen ist.

Was macht die Steuerbehörde mit den gemeldeten Daten?

Die durch die einzelnen Intermediäre bzw. betroffenen Steuerzahler gemeldeten Daten haben keinen ausdrücklichen, in einer Rechtsnorm festgehaltenen Verwendungszweck. Unseren gegenwärtigen Kenntnissen zufolge können diese in der Regel später bei der Risikoanalyse bezüglich Steuerzahler berücksichtigt werden. Im Ergebnis der Datenleistung steht der Steuerbehörde später dann bei der Auswahl zur Prüfung eine viel breitere Informationsbasis als heute zur Verfügung. Es ist wichtig zu betonen, dass die im Rahmen der Richtlinie DAC6 meldepflichtigen Gestaltungen nicht zugleich eine Rechtswidrigkeit der gegebenen Gestaltung bedeuten.

Bußgelder

Wird die Datenleistungspflicht bzw. Mitteilungspflicht versäumt bzw. verspätet, fehlerhaft, inhaltlich falsch oder unvollständig erfüllt, kann die Steuerbehörde im Allgemeinen eine Versäumnisstrafe bis zu 500.000 HUF (ca. 1.520 EUR) verhängen.

Eine Versäumnisstrafe wird nicht verhängt, wenn sich die verpflichtete Person damit entschuldigt, dass sie so vorgegangen ist, wie das in der gegebenen Lage allgemein erwartet werden konnte. Die Grenzen dessen, was erwartet werden kann, muss die ungarische Praxis später herausbilden.

Internationaler Ausblick

Da die DAC6-Regulierung eine auf EU-Ebene ausgestaltete komplexe Meldepflicht sein wird, ist zu erwarten, dass einzelne Mitgliedstaaten bei der Implementierung gegebenenfalls voneinander abweichende Detailregelungen annehmen werden. (Siehe beispielsweise unseren englischsprachigen Artikel über die Implementierung in Polen.) Für eine internationale Firmengruppe wird es deshalb nicht ausreichen, ihre internen DAC6-Prozesse allein nach den Regeln des Ansässigkeitsstaates der Muttergesellschaft auszugestalten.

Für jedes Unternehmen, das als Teil einer internationalen Unternehmensgruppe tätig ist, muss es in der nächsten Zeit ein besonderes Ziel sein, einen DAC6-konformen Betrieb zu schaffen und laufend zu gewährleisten. Auf jeden Fall müssen die betroffenen Strukturen und Transaktionen gleichermaßen umfassend vom rechtlichen und steuerlichen Aspekt geprüft werden, damit potenziell meldepflichtigen Geschäfte identifiziert werden können. Wenn Sie diese individuelle Prüfung erfahrenen Experten anvertrauen möchten, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn! Wir stehen zu Ihrer Verfügung.

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