19.11.2019

Auswirkung der Abschaffung der Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer auf die Förderung populärer Teamsportarten

In diesem Jahr besteht noch die Möglichkeit, zum Jahresende eine größere Summe zu widmen

Nach mehrjährigem „Kampf” ist es der ungarischen Steuerberaterbranche – und an ihrer Spitze der WTS Klient Ungarn – gelungen, die Regierungsadministration davon zu überzeugen, die Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer, d. h. das sinnlose System der verbindlichen Auffüllung der Körperschaftsteuer abzuschaffen. Mit Recht können wir sagen, dass das die größte Errungenschaft des Steuerpakets vom Sommer 2019 war.

Was bedeutet die Abschaffung der Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer für ungarische Firmen, die populäre Teamsportarten fördern?

Die Abschaffung der Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer beeinflusst die Förderung populärer Teamsportarten durch Widmung der Körperschaftsteuer bedeutend. Bisher trugen die meisten Firmen am Jahresende – d. h. im Falle der Firmen mit einem Kalenderjahr als Steuerjahr am 20. Dezember – den Organisationen populärer Teamsportarten die größten Summen an. Nachdem die Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer bei den ihr Geschäftsjahr 2019 beginnenden Firmen erloschen ist (bei Firmen mit einem sich auf 2019 ausdehnenden, abweichenden Geschäftsjahr ist sie in 2019 noch geblieben), kann die ungarische Firma, die keine Auffüllung wählt, am Jahresende, d. h. am 20. Dezember dieses Jahres nicht darüber verfügen, dass bis zu 80 % der Jahressumme der Auffüllung einem Verein aus dem Kreis populärer Teamsportarten zugute kommt.

Anstelle der Widmungen zum Jahresende können diese Firmen bis zu 50 % der monatlichen oder vierteljährlichen Steuervorauszahlungen oder bei der tatsächlichen Frist für die Körperschaftsteuererklärung, d. h. bei Firmen mit einem Kalenderjahr als Steuerjahr am 31. Mai nach dem Jahr ihre Widmungen bis zu 80 % abgeben. Im letzteren Fall sinkt jedoch der sich daraus ergebende Steuervorteil, der bei der Auffüllung etwa 5 % betrug, auf ein Drittel. Bei einer Widmung am 31. Mai beträgt also der Steuervorteil, den die Firmen erzielen können, etwa 1,6-1,7 % der zu zahlenden Körperschaftsteuer. Ein kleiner positiver Effekt ist, dass der Schwellenwert für die Widmung ab Januar 2020 bei den monatlichen Steuervorauszahlungen auch auf 80 % ansteigt.

Die Möglichkeit ist geblieben

Ohne das Rechtsinstitut der Widmung der Körperschaftsteuer gäbe es in Ungarn keine Firma, die nach dem Erlöschen der Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer doch am 20. des Monats vor Jahresende von der Möglichkeit der Auffüllung Gebrauch machen würde, da dies in den vergangenen Jahren nur mit zusätzlicher Arbeit und einer fünf Monate früheren Erfüllung der Zahlungspflicht für die Körperschaftsteuer einherging. Im Interesse derjenigen, die populäre Teamsportarten auch weiterhin fördern wollen, blieb jedoch die Wahlmöglichkeit bestehen, dass sie ihre Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer auch weiterhin nach den früheren Regeln erfüllen und in diesem Fall können sie auch 80 % der zu zahlenden Summe widmen.

In den Zeiten vor der Abschaffung der Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer belastete die Firmen zugleich ein Versäumnisbußgeld von 10 %, die ihre Vorauszahlung für die Jahressteuerpflicht bis zum 20. des Monats vor dem Jahresende nicht wenigstens auf 90 % ihrer später zu zahlenden Körperschaftsteuer aufgefüllt hatten, d. h. die im gegebenen Steuerjahr geleisteten Steuervorauszahlungen und die am 20. Dezember geleistete Summe zur Ergänzung der Steuervorauszahlung erreichten zusammen keine 90 % der Summe, die später in ihrer fünf Monate später erstellten Körperschaftsteuererklärung als zu zahlende Körperschaftsteuer ausgewiesen wurde.

Kein Bußgeld mehr

Wie ist nach den neuen Regeln die Lage in Verbindung mit der Zahlungspflicht bezüglich Körperschaftsteuer und Versäumnisbußgeld bei den Firmen, die der Auffüllung im Interesse der steuerlichen Möglichkeit der Widmung „freiwillig” nachkommen? Es ist eine besonders interessante Frage, ob die Firmen ohne Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer von der Möglichkeit der Widmung der Steuer auch ohne ein Versäumnisbußgeld Gebrauch machen können, und zwar so, dass sie eine Erklärung zur Ergänzung der Steuervorauszahlung einreichen, doch nur in Höhe der im Laufe des Jahres bereits geleisteten Steuervorauszahlungen?

Der unserer Firma zugeschickten Stellungnahme des Finanzministeriums zufolge müssen die Firmen in den obigen Fällen auch keine Angst vor einem Versäumnisbußgeld haben, da die Ergänzung der Steuervorauszahlung nur noch eine Wahlmöglichkeit ist und so die Fälligkeit einer Erklärung zur Ergänzung der Steuervorauszahlung erloschen ist. Und mangels Fälligkeit kann auch kein Versäumnisbußgeld verhängt werden, da mit dem Bußgeld gerade eine bis zum Tag der Fälligkeit nicht erfolgte Zahlung sanktioniert wurde. Die Firmen mit einem Kalenderjahr als Steuerjahr können so wirklich bis zum 20. Dezember dieses Jahres für die Höhe ihrer bis dahin geleisteten Steuervorauszahlungen eine Erklärung zur Ergänzung der Steuervorauszahlung erstellen und Sportvereinen 80 % der darin aufgeführten Summe widmen.

Wird es in 2020 eine Änderung geben?

Eine Antwort darauf kennt vielleicht noch nicht einmal der Gesetzgeber. Da das Steuerpaket vom Sommer über die Möglichkeit einer „freiwilligen” Auffüllung nur für 2019 verfügt hatte und zu Lasten der monatlichen bzw. vierteljährlichen Steuervorauszahlungen ab 2020 eine Widmung von 80 % vorgenommen werden kann, ist es vorstellbar, dass die Absicht des Gesetzgebers eine größere Verbreitung der Widmung von den Steuervorauszahlungen war. Eine regelmäßigere Förderung wäre natürlich auch für die Sportorganisationen viel realistischer, da auch ihre Kosten auf Monatsebene erscheinen und so die monatliche Widmung ihre Prozesse planbarer machen würden.

Die Möglichkeit einer einmaligen Widmung war eher bei den Firmen beliebt. Bei größeren Firmen wurden gesonderte Bewertungsgruppen gebildet, die über die Jahreswidmungen verfügten. Diese Gruppen kamen irgendwann im Oktober oder November zusammen und besprachen mit den Steuerkollegen, wie hoch die Summe sein wird, die sie verteilen können, und warteten ab, dass sich die Sportorganisationen mit ihren Projekten für bestimmte Summen bewerben. Danach entschied eine Kommission, welches die Sportorganisationen sind, deren Investition oder laufende Kosten sie von dieser Summe finanzieren möchten. Dieser Bewertungs- und Auswahlprozess ist auf Monatsebene nicht leicht zu realisieren, was bedeutet, dass ein weiterer Dialog zwischen den Firmen und den Sportorganisationen notwendig ist.

In diesem Jahr besteht also noch die Möglichkeit für eine Widmung zum Jahresende in höherer Summe, in Zukunft kann man jedoch mit einem Anstieg der monatlichen Fördersumme rechnen. Für diejenigen, die „zu spät aufwachen”, besteht noch immer die Möglichkeit einer Verfügung bis zur Fälligkeit der Körperschaftsteuererklärung, die zwar mit einem geringeren Steuervorteil verbunden ist, doch bei einer im Vergleich zum Vorjahr wesentlich höheren Körperschaftsteuerpflicht die Möglichkeit zu einem doch bedeutenderen Widmung bietet.

Wegen des Erlöschens der Pflicht zur Ergänzung der Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer müssen die Firmen in diesem Jahr selbst überlegen, ob sie von der Möglichkeit der Auffüllung zum Jahresende Gebrauch machen und so einem Verein aus den populären Teamsportarten einen Teil ihrer Körperschaftsteuerpflicht widmen wollen. Die Entscheidung ist nicht einfach und die Zeit drängt. Wenn Sie Hilfe benötigen, hilft Ihnen das Steuerberater-Team von WTS Klient Ungarn gern, sich in den Detailregelungen zurechtzufinden. Suchen Sie unsere Mitarbeiter vertrauensvoll auf!

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